EUDR-Durchführungsgesetz: Sanktionen bleiben weitreichend
Die Bundesregierung hat einen Entwurf für die nationale EUDR-Umsetzung vorgelegt. Für Unternehmen bringen die gemachten Änderungen jedoch kaum Entlastung: Insbesondere die weitreichenden Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben im Kern bestehen. Der HDH fordert, diese existenzbedrohenden Strafen zu entschärfen.
Mit dem Ende September in den Bundestag eingebrachten Entwurf nimmt das deutsche EUDR-Durchführungsgesetz weiter Gestalt an. Gegenüber dem Referentenentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom Juli finden sich zwar einige Änderungen, aus Unternehmenssicht sind diese jedoch überwiegend kosmetischer oder struktureller Natur. An den potenziell erheblichen Folgen von Verstößen gegen die EUDR ändert sich wenig.
Hohe Sanktionen bleiben bestehen
Besonders relevant für Unternehmen der Holzindustrie: Die bereits im Referentenentwurf vorgesehenen umfangreichen Straf- und Bußgeldvorschriften wurden weitgehend beibehalten. Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr nicht EUDR-konformer Produkte können weiterhin mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch der Versuch bleibt strafbar. In besonders schweren Fällen mit erheblichen Umweltschäden sieht der Entwurf Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren vor.
Daneben bleiben umfangreiche Bußgeldtatbestände bestehen. Für bestimmte EUDR-Verstöße sind Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Bei Unternehmen kann die Geldbuße darüber hinaus bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen weiterhin mögliche Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen und finanziellen Förderungen sowie zeitweise Verbote, relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr zu bringen.
Damit bleibt das Haftungs- und Compliance-Risiko für Unternehmen erheblich. Gerade angesichts der komplexen Lieferketten der Holzindustrie können Fehler bei Sorgfaltserklärungen, Informationspflichten oder der Weitergabe von Referenznummern weitreichende Konsequenzen haben.
Änderungen bringen nur begrenzte Entlastung
Einige Anpassungen gegenüber dem Juli-Entwurf sind durchaus positiv. So wurde die Eingriffsschwelle für behördliche Maßnahmen präzisiert: Statt eines „hinreichenden Verdachts“ verlangt der Bundestagsentwurf nun einen „durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht“. Auch die im Juli noch ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Wohnräume zu betreten, was viel Kritik hervorgerufen hatte, wurde zurückgenommen.
Neu verankert der Gesetzentwurf zudem Eintragungen bestimmter EUDR-Verstöße in das Wettbewerbsregister. Bei bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen greift dies bereits ab einer Geldbuße von 5.000 Euro.
Die vorgesehenen Strafmaßnahmen müssen insgesamt deutlich entschärft werden. Das gilt insbesondere für Sanktionen, die für Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben können – etwa umsatzbezogene Geldbußen, Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen und Förderungen sowie zeitweise Vermarktungsverbote. Bei der nationalen Umsetzung der EUDR braucht es verhältnismäßige Sanktionen, die der Schwere eines Verstoßes Rechnung tragen und Unternehmen nicht durch einzelne Fehler in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden.
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