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Ein Vorbild für andere Bundesländer: Das Schneller-Bauen-Gesetz

Über den Jahreswechsel trat in Berlin das Schneller-Bauen-Gesetz in Kraft, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

05.02.2025




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Ein Vorbild für andere Bundesländer: Das Schneller-Bauen-Gesetz

 

Über den Jahreswechsel trat in Berlin das Schneller-Bauen-Gesetz  in Kraft, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Das Gesetz ist positiv für unsere Unternehmen, denn mit den gekürzten Verfahren kann der Holzbau seine Vorteile wie kurze Bauzeiten, flexible Bauweisen und eine geringere Umweltbelastung noch besser ausspielen. Die Analyse zeigt: Das Gesetz ist ein Vorbild für andere Bundesländer. 

 

Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf der Erleichterung von Vorhaben zur Aufstockung und dem Ausbau bestehender Gebäude, um diese besser für Wohnzwecke nutzbar zu machen. Es sind weitgehend alle Hürden beseitigt, die dem Holzbau bei Aufstockungen im Wege stünden, wenn die ausgeführten Aufstockungen dazu führen, dass diese in die Gebäudeklasse 4 oder 5 hochgestuft werden. Rechtliche Anforderungen an Abstandsflächen sowie brandschutztechnische Vorgaben wurden in vielen Fällen reduziert. So ist es beispielsweise möglich, Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit baurechtlichen Anforderungen der Gebäudeklasse 3 aufzustocken, sofern im Gesetz definierte Sicherheitsvorkehrungen wie Rettungswege oder Rauchabzüge gegeben sind. Hierbei kann der Holzbau seine Vorteile ausspielen: Die leichte Bauweise und schnelle Montage von Holzelementen machen Holz zu einer idealen Lösung für Aufstockungen in dicht bebauten Gebieten. Besonders in Berlin eröffnen sich dadurch neue Potenziale, da Nachverdichtungen ein zentraler Hebel zur Schaffung von Wohnraum sind. Besonders mustergültig und hilfreich ist außerdem, dass das Berliner Gesetz Kompensationsmaßnahmen für den Brandschutz konkret formuliert und nicht der Verantwortung der Brandschutz-Planer überlassen werden. Dies führt zu einer erhöhten Anwendungs- und Rechtssicherheit.

 

Bedenken im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Aufstockungen gibt es hinsichtlich Artikel 3 Änderung der Bauordnung für Berlin, Ziffer 3, Absatz 6 und 7. Diese Regelungen erscheinen uneindeutig, insbesondere wenn die Aufstockung zweigeschossig erfolgt. Artikel 3, Absatz 6 führt aus, dass bei einer Aufstockung um nicht mehr als ein Geschoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend sind. Damit bleibt gegenwärtig offen, welche Anforderungen für ein auf Gebäudeklasse 4 aufgestocktes Gebäude gelten, wenn die Aufstockung zweigeschossig erfolgt. Da die in Absatz 7 folgenden Regelungen für Aufstockungen auf Gebäudeklasse 5 den Absatz 6 in Bezug nehmen, bleibt diese Frage auch für solche Gebäude offen.

 

Im Gesetz positiv hervorzuheben sind auch die vereinfachten Genehmigungsprozesse, da verbindliche Fristen eingeführt wurden. Fachbehörden müssen demnach Bauanträge innerhalb eines Monats prüfen und fehlende Unterlagen zügig nachfordern. Bleibt eine Rückmeldung aus, gilt das Einvernehmen automatisch als erteilt. Diese Regelung reduziert bürokratische Hürden und unterstützt vor allem Holzbauprojekte, die von kurzen Bauzeiten und der Präzision vorgefertigter Bauteile profitieren.

 

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesetzes ist die Einführung von Bauantragskonferenzen.  Für Bauvorhaben ab 50 Wohneinheiten bietet das Gesetz die Möglichkeit, bereits vor Antragstellung eine Bauantragskonferenz mit allen beteiligten Behörden durchzuführen. Hier können kritische Punkte frühzeitig identifiziert und Anforderungen konkretisiert werden. Dies ist besonders relevant für Holz- und Hybridbauprojekte, bei denen innovative Materialien oder Konstruktionen im Fokus stehen. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Behörden hilft, Unsicherheiten im Genehmigungsverfahren zu vermeiden und die Bauzeit weiter zu verkürzen. Bei Bauprojekten von stadtweiter Bedeutung ist eine Bauantragskonferenz obligatorisch. Dies fördert die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen städtischen und privaten Interessengruppen, einschließlich der Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes und Umweltschutzes. Die Integration von Interessenvertretern für Menschen mit Behinderungen ist ebenfalls festgelegt, um barrierefreie Planungen zu fördern.

 

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei Bewertungen denkmalrechtlicher Vorhaben Vorbescheide nun bis zu zwei Jahre gültig sind und zweimal verlängert werden können. Dies gibt Bauherren mehr Planungssicherheit. Zudem wird klargestellt, dass die Verantwortung für Ausgleichsmaßnahmen auf Dritte übertragen werden kann, wenn diese die erforderlichen fachlichen Qualifikationen nachweisen können.

 

Insgesamt setzt das Schneller-Bauen-Gesetz (SBG) auf eine Beschleunigung der Verfahren durch eine frühe Einbindung der Behörden sowie die Standardisierung und Vereinfachung der Anforderungen an Bauvorhaben. Hierdurch wird auch der Holzbau gestärkt, da dieser hierdurch seine Vorteile wie kurze Bauzeiten, flexible Bauweisen und eine geringere Umweltbelastung ausspielen kann und damit einen aktiven Beitrag zur Lösung des Wohnraummangels in Berlin zu leisten im Stande ist. Es wäre begrüßenswert, wenn weitere Bundesländer diesem Beispiel folgen würden.





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