Diese Vorteile bietet der Gebäudetyp-E für den Elementbau, Modul- und Innenausbau
Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz zielt darauf ab, den Neubau von Wohnungen in Deutschland zu erleichtern, indem Baukosten gesenkt und Planungsmöglichkeiten flexibler gestaltet werden. Daraus ergeben sich auch Vorteile für den Elementbau, Modul- und Innenausbau.
Dem Bundestag wurde am 27.11.2024 der Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus der Bundesregierung zugeleitet. Dieses umgangssprachlich genannte Gebäudetyp-E-Gesetz, zielt darauf ab, den Neubau von Wohnungen in Deutschland zu erleichtern, indem Baukosten gesenkt und Planungsmöglichkeiten flexibler gestaltet werden. Die hohen Baukosten werden oft durch strenge Baustandards verursacht, die häufig über das Notwendige hinausgehen. Der Gebäudetyp E soll für innovative und kostengünstige Bauweisen, ohne an spezifische technische Gebäudetypen gebunden zu sein, stehen.
Fachkundige Unternehmen können hierbei von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten erfüllen zu müssen, solange die Sicherheit, Qualität und dauerhafte Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks gewährleistet sind (§ 650o BGB-E). Technische Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht (§ 650a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB-E). Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Normen und Regeln bestimmen, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren (§ 650a Abs. 4 BGB-E). Bei Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern entfällt die Verpflichtung zur Aufklärung über Risiken und Konsequenzen eines Abweichens von den anerkannten Regeln der Technik (§ 650o Abs. 2 BGB-E). Ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik stellt keinen Sachmangel dar, wenn die gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und der Unternehmer den Besteller über die Abweichung informiert (§ 650o Abs. 3 BGB-E).
Basierend auf den vorgenannten Erleichterungen können sich die folgenden Vorteile für den Elementbau, Modul- und Innenausbau ergeben: Die Möglichkeit, von den anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, fördert den Einsatz innovativer Bauweisen und Materialien, die im Element- und Modulbau häufig verwendet werden. Durch die Reduzierung der Einhaltung nicht sicherheitsrelevanter technischer Normen können gegebenenfalls Kosten gesenkt und Bauprozesse beschleunigt werden. Technische Normen, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, müssen nicht zwingend eingehalten werden, was mehr Flexibilität bei der Gestaltung und Ausstattung von Innenräumen ermöglicht. Weniger strenge Aufklärungs- und Hinweispflichten erleichtern die Vertragsgestaltung und reduzieren voraussichtlich den bürokratischen Aufwand.
Nichtsdestotrotz wird dieser Entwurf jedoch auch kritisch gesehen. Die Bauministerkonferenz (BMK) sieht weiteren Anpassungsbedarf, insbesondere bei der Definition von sicherheitsrelevanten Normen und Komfort- und Ausstattungsmerkmalen. Es besteht die Gefahr, dass Nutzer die Konsequenzen, beispielsweise beim Schallschutz, nicht richtig abschätzen können. Eine Leitlinie des BMWK soll hier Abhilfe schaffen und den Gebäudetyp E rechtssicher erproben. Ob die neue Regelung tatsächlich Erleichterungen bringt und von Bauunternehmen angewendet wird, bleibt abzuwarten.