HDH

HDH veröffentlicht gemeinsamen Leitfaden zur Anwendung der neuen EG-Maschinenrichtlinie auf Möbel



11.02.2010

Weitere Infos:
Ursula Geismann
u.geismann@wohninformation.de

2. Ansprechpartner
Achim Hannott
a.hannott@hdh-ev.de


HDH/VDM Verbände der Holz- und Möbelindustrie
Flutgraben 2
53604 Bad Honnef
Deutschland

Tel. +49 (0) 22 24 - 93 77 0
Fax +49 (0) 22 24 - 93 77 77
info@hdh.de
www.hdh-ev.de

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Bad Honnef. In der Möbelindustrie existieren nicht nur Maschinen zur Fertigung der Produkte. Teilweise stellen bestimmte Möbelproduzenten auch selbst Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie her. Die neue EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) besagt, dass eine Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen Kraft ausgestatteten Gesamtheit miteinander verbundener Teile ist, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Auf das Produkt Möbel übertragen bedeutet das, dass insbesondere Möbel mit elektromotorisch verstellbaren Teilen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen können. Das können beispielsweise elektromotorisch verstellbare Sitz- oder Liegemöbel oder elektromotorisch höhenverstellbare Tische oder Arbeitsplatten sein, nachfolgend E-Möbel genannt. Die konkrete Anwendung der Maschinenrichtlinie auf bestimmte Produkte ist jeweils firmenintern zu bewerten.

Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 ist bereits am 29. Juni 2006 in Kraft getreten. Angewendet werden muss diese aber nun verbindlich ab Ende des Jahres. Maschinen, beziehungsweise oben genannte E-Möbel, die ab dem 29. Dezember 2009 in den 27 EU-Mitgliedsstaaten, den EWR-Ländern (Norwegen, Island, Liechtenstein), der Schweiz und der Türkei vertrieben werden, müssen vollumfänglich dieser neuen Richtlinie entsprechen. Die EG-Maschinenrichtlinie nennt Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion und den Bau der betroffenen Produkte. 1998 trat die erste Version, die derzeit noch gültige EG-Richtlinie für „Maschinen“ 98/37/EG, in Kraft. Bereits hier fielen E-Möbel in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Im Jahr 2003 wurde vom Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (HDH e.V.), von den Verbänden der Möbelindustrie, der LGA Nürnberg und weiteren Experten aus der Branche ein Leitfaden zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie auf Möbel erstellt. Die Neufassung der Maschinenrichtlinie machte eine Aktualisierung des gemeinsamen Leitfadens „Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie auf Möbel“ notwendig, um die Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie bei Konstruktionen und beim Inverkehrbringen von Möbeln sicherzustellen und den betroffenen Herstellern die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern. Die ab Ende des Jahres anzuwendende Neufassung der Maschinenrichtlinie beinhaltet einige Änderungen, die bei der Planung, Umsetzung, Dokumentation und Kennzeichnung von Maschinen beachtet werden sollten. Der gemeinsame Leitfaden zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie auf Möbel wurde nun vom HDH veröffentlicht. Auf einer im Oktober 2009 stattgefundenen Sitzung aller für Möbel akkreditierten GS Prüfstellen wurde dieser Leitfaden als technisches Regelwerk anerkannt, welches in anschaulicher Weise die Umsetzung der Maschinenrichtlinie auf den Möbelbereich darstellt.

Die CE-Kennzeichnung
Die Maschinenrichtlinie gilt für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Maschinen. Die Maschinenrichtlinie sieht eine CE-Kennzeichnung an jeder Maschine vor. Der Hersteller einer Maschine bestätigt durch das Anbringen eines CE-Kennzeichens die Konformität der Maschine mit dieser Richtlinie. Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers. Es ist kein Qualitätszeichen, sondern lediglich eine Art Warenpass für das Inverkehrbringen des Produktes. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine besondere Qualität des Produktes.

Betroffen sind aber nicht nur Hersteller, die Maschinen in den Verkehr bringen, sondern es kann sich auch um Händler oder Importeure handeln, die ein Produkt erstmalig in den europäischen Wirtschaftsraum einführen.

Risikobeurteilung und Dokumentation
Vorraussetzung für die Anbringung des CE-Zeichens ist ein Konformitätsbewertungsverfahren, in dem die Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie vom Hersteller dokumentiert wird. Zusätzlich sind die Anforderungen aus den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen zu beachten. Bereits in der alten Maschinenrichtlinie war die Durchführung einer Gefahrenanalyse verpflichtend. Im Grunde bleibt diese Verpflichtung bestehen, jedoch wird sie nun als Risikobeurteilung, in Anlehnung an die internationale Normungsterminologie im Anhang I der neuen Maschinenrichtlinie konkretisiert. Eine einfache Gefahrenanalyse, wie in 98/37/EG beschrieben, reicht nach der neuen Maschinenrichtlinie nicht mehr aus.

Die technischen Unterlagen, inklusive der Risikobeurteilung müssen erstellt und mindestens 10 Jahre bereitgehalten werden. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen. Neu ist, dass der Hersteller beziehungsweise der Bevollmächtigte eine konkrete natürliche Person benennen muss, die von ihm bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen für eine konkrete Maschine zusammenzustellen. Diese muss in der zu erstellenden Konformitätserklärung angegeben werden. Die EG-Konformitätserklärung ist in der Sprache des Verwenderlandes zu erstellen und mindestens 10 Jahre nach dem letzten Tag der Herstellung aufzubewahren.

Der Leitfaden zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie auf Möbel beschreibt insbesondere für Unternehmen, die E-Möbel in Verkehr bringen, praxisnah die wichtigsten Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie und Wege zur Erstellung der verschiedenen Dokumente. Im Anhang des Leitfadens sind zu beachtende europäische harmonisierte und möbelspezifische Normen aufgeführt. Der Leitfaden kann von Unternehmen bei den Mitgliedsverbänden des HDH als pdf-Dokument angefordert werden. Infos unter 02224/9377-20.

Weitere Infos:
Ursula Geismann
u.geismann@wohninformation.de

2. Ansprechpartner
Achim Hannott
a.hannott@hdh-ev.de


HDH/VDM Verbände der Holz- und Möbelindustrie
Flutgraben 2
53604 Bad Honnef
Deutschland

Tel. +49 (0) 22 24 - 93 77 0
Fax +49 (0) 22 24 - 93 77 77
info@hdh.de
www.hdh-ev.de

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