EUDR-Durchführungsgesetz: Sanktionen gefährden ganze Unternehmen
Berlin, 12. August 2026. Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) kritisiert den heute veröffentlichten Kabinettsbeschluss des nationalen EUDR-Durchführungsgesetzes. Die im Gesetzestext angedrohten Sanktionen sind unverhältnismäßig und bedrohen den regulären Betrieb der Unternehmen.
Insbesondere die Sanktionsandrohung, Unternehmen für bis zu ein Jahr den kommerziellen Handel relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse zu untersagen, ist völlig unverhältnismäßig. Für Unternehmen der Holzindustrie kann eine solche Maßnahme faktisch einem Betriebsverbot gleichkommen.
HDH-Hauptgeschäftsführer Dr. Denny Ohnesorge erklärt:
„Ein Unternehmen, das seine Produkte ein Jahr lang nicht verkaufen oder ausführen darf, kann seinen Geschäftsbetrieb faktisch einstellen. Solche Sanktionen gefährden dann nicht nur das Unternehmen selbst, sondern unmittelbar auch Arbeitsplätze, Lieferanten und Kunden. Das steht in keinem angemessenen Verhältnis zu einer unzureichenden Dokumentation im Sinne der EUDR. Klar ist, Sanktionen im Gesetz müssen verhältnismäßig formuliert werden und dürfen die Unternehmen und ihre Mitarbeiter nicht unter Generalverdacht stellen.“
Besonders problematisch ist, dass die Folgen das gesamte Unternehmen treffen können, auch wenn ein Verstoß auf einen einzelnen Fehler innerhalb komplexer betrieblicher Abläufe zurückgeht. Gerade angesichts der umfangreichen Dokumentations- und Meldepflichten der EUDR für Erstinverkehrbringer darf aus einem einzelnen Verstoß keine Sanktion resultieren, die die wirtschaftliche Existenz eines gesamten Betriebes bedroht.
Auch der übrige Sanktionsrahmen des Durchführungsgesetzes ist außerordentlich weitreichend. Vorgesehen sind unter anderem Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren bei schweren Fällen sowie Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Der HDH hatte bereits zum Referentenentwurf darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Ermessensspielräume risikoadäquat genutzt werden müssen.
Hintergrund:
Bei dem vom Bundeskabinett behandelten Gesetz handelt es sich nicht um die EUDR selbst, sondern um das nationale Durchführungsgesetz. Es regelt insbesondere die Zuständigkeiten und Befugnisse der deutschen Behörden sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften für die Anwendung der europäischen Verordnung in Deutschland. Die eigentliche EUDR wurde auf europäischer Ebene bereits Ende vergangenen Jahres deutlich entschärft: Mit der am 19. Dezember 2025 beschlossenen Änderungsverordnung wurden insbesondere Unternehmen auf den nachgelagerten Stufen der Lieferkette von wesentlichen Sorgfalts- und Meldepflichten befreit.
Pressekontakt
Pressekontakt:
