EUDR-Durchführungsgesetz: HDH fordert maßvolle Sanktionen
Berlin, 09. Oktober 2026. Der Gesetzesentwurf zur Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), mit dem sich der Deutsche Bundestag am 8. Oktober in erster Lesung befasst hat, hält an weitreichenden Straf-und Bußgeldvorschriften fest. Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) kritisiert dievorgesehenen Sanktionen als unverhältnismäßig und fordert deutliche Nachbesserungen im parlamentarischenVerfahren. Dabei unterstützt er die Vorschläge des Bundesrates zu den Straf- und Bußgeldvorschriften. Gleichzeitig soll sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für einen maßvolleren Sanktionsrahmen einsetzen.
HDH-Hauptgeschäftsführer Dr. Denny Ohnesorge erklärt:
„Wir stehen hinter dem Ziel der EUDR. Wer vorsätzlich Produkte aus Entwaldung oder illegalem Einschlag in Verkehr bringt, muss empfindlich sanktioniert werden. Für Verstöße gegen Dokumentations- und Meldepflichten ist schon der europäische Sanktionsrahmen jedoch unverhältnismäßig. Die Bundesregierung muss sich bei der weiteren Überprüfung der EUDR in Brüssel für ein maßvolleres Sanktionsregime einsetzen. Der deutsche Entwurf geht an mehreren Stellen sogar noch darüber hinaus. Er unterscheidet nicht ausreichend, ob ein Produkt tatsächlich mit Entwaldung in Verbindung steht oder ob bei nachweislich entwaldungsfreier Ware eine Erklärung verspätet übermittelt wurde. Dabei verlangt die EUDR selbst, dass sich Bußgelder an der Umweltschädigung bemessen. Hier ist der Bundestag gefordert. Er sollte den Vorschlägen des Bundesrates folgen, der zu Recht vor einem ‚unnötigen Drohszenario für die Wirtschaft‘ warnt.“
Besonders kritisch ist die vorgesehene Eintragung von EUDR-Verstößen in das Wettbewerbsregister. Bereits eine rechtskräftige Geldbuße von 5.000 Euro kann zu einem Registereintrag führen. Zum Vergleich: Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die entsprechende Schwelle bei 175.000 Euro. Eine solche Eintragung ist von der EUDR nicht vorgeschrieben und kann für Unternehmen erhebliche Nachteile bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit sich bringen.
Auch bei zeitweisen Vermarktungsverboten geht der deutsche Entwurf über die europäischen Anforderungen hinaus. Während die EUDR solche Maßnahmen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen vorsieht, soll nach dem deutschen Entwurf bereits eine einzelne rechtskräftige Geldbuße ab 10.000 Euro ausreichen. Der HDH fordert den Bundestag deshalb auf, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen und Vermarktungsverbote nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen zuzulassen. Die Bundesregierung hat zugesagt, diesen Vorschlag zu prüfen.
Nachbesserungsbedarf besteht auch bei den Bußgeldvorschriften. Der Gesetzentwurf sieht auch für fahrlässige Verstöße gegen reine Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Registrierungspflichten empfindliche Sanktionen vor. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro können dafür Geldbußen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Für Unternehmen mit mehr als 2,5 Millionen Euro Umsatz gilt damit für eine versäumte Aufbewahrungsfrist derselbe Höchstrahmen wie für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht.
Der HDH unterstützt daher die Forderung des Bundesrates, die Bußgeldtatbestände auf vorsätzliche Verstöße zu beschränken. Bei erstmaligen Verstößen sollten Unternehmen zudem zunächst die Möglichkeit erhalten, Fehler durch angeordnete Korrekturmaßnahmen zu beheben. Verstöße, die auf technische Störungen des europäischen Informationssystems zurückzuführen sind, dürfen nicht zulasten der Unternehmen gehen.
Auch der vorgesehene Strafrahmen für leichtfertiges Handeln muss überprüft werden. Der deutsche Gesetzentwurf sieht hierfür Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor. Der Bundesrat schlägt eine Begrenzung auf ein Jahr vor. Das ist sachgerecht, da die europäischen Vorgaben keinen Strafrahmen von drei Jahren verlangen.
Darüber hinaus müssen gesetzliche Kriterien festgelegt werden, die den Behörden klare Maßstäbe für die Bemessung von Sanktionen und die Anordnung einschneidender Maßnahmen vorgeben. Der bloße Verweis der Bundesregierung auf das Ermessen der zuständigen Behörden reicht nicht aus. Ohne verbindliche gesetzliche Leitplanken drohen erhebliche Rechtsunsicherheit und eine uneinheitliche Anwendung der Vorschriften.
Hintergrund:
Der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8278) regelt die nationale Durchführung der EUDR und setzt zugleich die Vorgaben der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 für diesen Bereich um. Der Bundesrat hatte am 25. September 2026 Änderungen an den Straf- und Bußgeldvorschriften gefordert, um diese auf das unionsrechtlich erforderliche Maß zu beschränken. Die Bundesregierung hat diese Vorschläge in ihrer Gegenäußerung überwiegend abgelehnt. Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen; das Durchführungsgesetz soll am selben Tag in Kraft treten.
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